Zur Unantastbarkeit der Menschenw[cedilla]rde gem[per thou][fl] Art. 1 Abs. 1 GG geh[^]rt die Anerkennung eines absolut gesch[cedilla]tzten Kernbereichs privater Lebensgestaltung.
Es bleibt nach Rosa Luxemburg eben die revolution[per thou]rste Tat, laut zu sagen, was ist. Wie in diesem zweiten Leitsatz. Auch wenn es nat[cedilla]rlich bedauerlich ist, dass es der Erste Senat nicht ganz zum Berufsrevolution[per thou]rstum geschafft hat und im dritten Leitsatz des Lauschangriff-Urteils - eher leise - einen Teil seiner Lauschangriffskassation wieder zur[cedilla]cknimmt.
Lesenswert insbesondere die Abweichende Meinung der Richerinnen Jaeger und Hohmann-Dennhardt, die auch die grunds[per thou]tzliche M[^]glichkeit des Gro[fl]en Lauschangriffs, erm[^]glicht durch Art. 13 Abs. 3 GG, ablehnen wollten:
Inzwischen scheint man sich an den Gedanken gew[^]hnt zu haben, dass mit den mittlerweile entwickelten technischen M[^]glichkeiten auch deren grenzenloser Einsatz hinzunehmen ist. Wenn aber selbst die pers[^]nliche Intimsph[per thou]re, manifestiert in den eigenen vier W[per thou]nden, kein Tabu mehr ist, vor dem das Sicherheitsbed[cedilla]rfnis Halt zu machen hat, stellt sich auch verfassungsrechtlich die Frage, ob das Menschenbild, das eine solche Vorgehensweise erzeugt, noch einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie entspricht. Umso mehr ist Art. 79 Abs. 3 GG (die Ewigkeitsgarantie der Menschenw[cedilla]rde, B.) streng und unnachgiebig auszulegen, um heute nicht mehr den Anf[per thou]ngen, sondern einem bitteren Ende zu wehren.
Dem ist nichts mehr hinzuzuf[cedilla]gen. Leider.
Au[fl]er einem Link:
Die Entscheidung des BVerfG im Volltext via www.bundesverfassungsgericht.de
[There and Back Again]
Auch Richter haben Schlafzimmer.
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7:42:19 PM
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