D[cedilla]sseldorfer Koalition[per thou]re von SPD und Gr[cedilla]nen wollen das Schulgesetz f[cedilla]r Nordrhein-Westfalen [per thou]ndern, um nichtstaatliche Grundschulen zu erm[^]glichen
Elitenf[^]rderung von der Grundschule bis zum Chefsessel?
Die nordrhein-westf[per thou]lische Landesregierung will es m[^]glich machen. Fast unbemerkt von der ÷ffentlichkeit haben die D[cedilla]sseldorfer Koalition[per thou]re von SPD und Gr[cedilla]nen die in der parlamentarischen Beratung befindliche Novelle eines Schulgesetzes f[cedilla]r das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) in einer Weise umgeschrieben, die goldene Zeiten f[cedilla]r private Bildungsanbieter verspricht. Gem[per thou][fl] eines am 6. Januar von SPD und Gr[cedilla]nen eingebrachten [florin]nderungsantrags sollen k[cedilla]nftig auch Grundschulen in privatrechtlicher Tr[per thou]gerschaft im gr[^][fl]ten deutschen Bundesland betrieben werden k[^]nnen. CSU und FDP haben dem Antrag in einer Sitzung des Schulausschusses am 12. Januar zugestimmt.
Grundgesetz unterlaufen
Laut einem Bericht des Internetportals www.NachDenkSeiten.de droht mit Inkrafttreten des Schulgesetzes das geltende Prinzip f[cedilla]r die Grundschule ºals Schule f[cedilla]r alle´ ausgeh[^]hlt zu werden. Artikel 7, Absatz 4 Grundgesetz schreibt ein Verbot der ºSonderung der Sch[cedilla]ler nach den Besitzverh[per thou]ltnissen der Eltern´ vor. Daran ankn[cedilla]pfend entschied das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2000, da[fl] Kinder aller ºVolksschichten´ zumindest in den ersten Klassen gemeinsam unterrichtet werden sollen. Kritiker bef[cedilla]rchten, da[fl] dieser Grundsatz mit dem neuen Schulgesetz unterlaufen und das Entstehen kostenpflichtiger Privatschulen f[cedilla]r die Geldelite beg[cedilla]nstigt werde.
Erg[per thou]nzungsschulen
Der Gesetzentwurf gesteht privaten Tr[per thou]gern einen Rechtsanspruch auf die Errichtung von sogenannten anerkannten Erg[per thou]nzungsschulen im Primarbereich zu. Bis dato sind Erg[per thou]nzungsschulen insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung t[per thou]tig, wobei die Ausbildung zumeist in direktem Zusammenspiel mit Berufs- und Interessenverb[per thou]nden erfolgt. Dabei erf[cedilla]llen die Sch[cedilla]lerinnen und Sch[cedilla]ler die gesetzliche Schulpflicht nur in den seltensten F[per thou]llen, genausowenig k[^]nnen staatliche Abschl[cedilla]sse erworben werden. Abweichende Regelungen setzen in NRW bis heute eine Ausnahmegenehmigung der obersten Schulaufsichtsbeh[^]rde voraus.
Laut neugefa[fl]tem Paragraph 34 des Schulgesetzentwurfs soll k[cedilla]nftig auch dann die Schulpflicht erf[cedilla]llt sein, wenn die Sch[cedilla]lerin oder der Sch[cedilla]ler ºeine ausl[per thou]ndische oder internationale Erg[per thou]nzungsschule besucht, deren Eignung zur Erf[cedilla]llung der Schulpflicht das Ministerium (Ö) festgestellt hat´. Die Zulassung als anerkannte Erg[per thou]nzungsschule soll dabei an drei Bedingungen gekn[cedilla]pft sein: An der Schule mu[fl] der ºAbschlu[fl] eines Mitgliedstaates der Europ[per thou]ischen Union´ erlangt werden k[^]nnen, ºin einem Mindestumfang Unterricht in deutscher Sprache abgehalten´ werden und ºf[cedilla]r die Errichtung und den Betrieb dieser Schule dauerhaft ein besonderes [^]ffentliches Interesse´ bestehen.
Durch den Wortlaut der Kriterien wird der Eindruck erweckt, als ginge es dem Gesetzgeber allein um die Schaffung einer Rechtsgrundlage f[cedilla]r schon bestehende ausl[per thou]ndische und internationale Privatschulen mit ausl[per thou]ndischer Sch[cedilla]lerschaft, etwa Kindern von Diplomaten. Laut www.NachDenkSeiten.de f[cedilla]hrt dies in die Irre: So k[^]nne eine internationale Schule ebenso von deutschen Kindern besucht werden und Deutsch die g[per thou]ngige Unterrichtssprache sein. Ausgesprochen gro[fl]z[cedilla]gig l[per thou][fl]t sich insbesondere die dritte Anforderung auslegen: Ein ºbesonderes [^]ffentliches Interesse´ kann laut [florin]nderungsantrag ºunter anderem damit begr[cedilla]ndet werden, da[fl] die Ansiedlung von international t[per thou]tigen Unternehmen in der Region eine ausl[per thou]ndischen oder internationalen Standards entsprechende schulische Versorgung erfordert´. Welcher Regierungsvertreter wird in Zeiten versch[per thou]rften Standortwettbewerbs einem B[cedilla]rgermeister den Wunsch nach Errichtung einer ºinternationalen Privatschule´ abschlagen, sofern sich damit ausl[per thou]ndische Investoren locken lassen? Und wer wird sich daran st[^]ren, wenn die neue Lehranstalt [cedilla]ber kurz oder lang in der Mehrzahl von deutschen Sch[cedilla]lern besucht wird?
GEW: Kein Dammbruch
Auch die letzte H[cedilla]rde auf dem Weg zur Zulassung als anerkannte Erg[per thou]nzungsschule ñ das Sonderungsverbot des Grundgesetzes ñ soll qua Schulgesetz fallen. Laut Begr[cedilla]ndung sei der Schultr[per thou]ger verpflichtet, die Kosten f[cedilla]r einen ºnicht unerheblichen Teil´ der Sch[cedilla]ler zu tragen. In diesem Fall k[^]nne von einer Benachteiligung von Sch[cedilla]lern, die sich die regul[per thou]ren Schulgelder nicht leisten k[^]nnen, nicht mehr ausgegangen werden. [<]ber die Frage, ob eine soziale Benachteiligung vorliegt, soll in Zukunft vom Schulministerium im Einzelfall entschieden werden. Fragt sich, wie viele Eltern die Kraft und das Geld aufbringen, sich gegen ein entsprechendes ministerielles Machtwort auf dem Klageweg zur Wehr zu setzen.
Bei der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) h[per thou]lt man derartige Szenarien f[cedilla]r º[cedilla]bertrieben´. Das Gesetz markiere keinen ºschulrechtlichen Dammbruch´, der eine ºLawine´ an privaten Schulneugr[cedilla]ndungen ausl[^]sen w[cedilla]rde, erkl[per thou]rte NRW-Landeschef Andreas Meyer-Lauber am Montag im Gespr[per thou]ch mit junge Welt. Zur Begr[cedilla]ndung verwies er auf die Schulpolitik der Landesregierung, die keine ºSignale in Richtung Privatisierungen´ ausgesandt habe. Meyer-Lauber r[per thou]umte allerdings sein, da[fl] ºeine andere Regierung eine andere Politik´ auf Grundlage des neuen Schulgesetzes machen k[^]nne. Zur Erinnerung: Am 22. Mai sind Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen.
Daten und Fakten: Privatschulen auf einen Blick
* Erg[per thou]nzungsschulen sind Schulen in freier Tr[per thou]gerschaft, die Unterrichtsinhalte anbieten, die staatliche und Ersatzschulen so nicht kennen. Sie sind nicht unmittelbar an die schulrechtlichen Vorschriften des Staates gebunden. Sie sind frei in der Aufnahme von Sch[cedilla]lern, auch f[cedilla]r Seiteneinsteiger, und besitzen eine eigene Stundentafel, die sich jedoch in der Regel an dem staatlichen Lehrplan orientiert.
* Allgemein bildende Erg[per thou]nzungsschulen k[^]nnen keine Abschl[cedilla]sse in Eigenregie vergeben, sondern bereiten darauf vor, durch die Teilnahme an der sogenannten Nichtsch[cedilla]lerpr[cedilla]fung vor einer staatlichen Pr[cedilla]fungskommission staatlich anerkannte Abschl[cedilla]sse zu erwerben. Die Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz wird nur dann erf[cedilla]llt, wenn die zust[per thou]ndige Bezirksregierung festgestellt hat, da[fl] an der Erg[per thou]nzungsschule mindestens das Bildungsziel der Hauptschule erreicht werden kann.
* In verschiedenen Bundesl[per thou]ndern wurde das Rechtsinstitut der anerkannten Erg[per thou]nzungsschule eingef[cedilla]hrt. Die Schulgeb[cedilla]hren f[cedilla]r deren Besuch k[^]nnen zu 30 Prozent steuerlich geltend gemacht werden.
* Auch berufsbildende Erg[per thou]nzungsschulen k[^]nnen f[cedilla]r den Fall anerkannt werden, da[fl] Lehrpl[per thou]ne und Pr[cedilla]fungsordnungen ein besonderes p[per thou]dagogisches oder sonstiges dauerhaftes [^]ffentliches Interesse an der angebotenen Ausbildung begr[cedilla]nden. Mit der Anerkennung erhalten die Schulen das Recht, nach Pr[cedilla]fungen abzuhalten und eigene Abschl[cedilla]sse zu vergeben.
* Ersatzschulen, wozu Waldorf- und Montessori-Schulen z[per thou]hlen, d[cedilla]rfen nur mit staatlicher Genehmigung gegr[cedilla]ndet und betrieben werden. Sie entsprechen den bestehenden Schulformen und bieten grunds[per thou]tzlich die gleichen Unterrichtsinhalte an wie [^]ffentliche Schulen. Die Zeugnisse und Versetzungen werden wie die der Schulen in [^]ffentlicher Tr[per thou]gerschaft anerkannt. Anders als Erg[per thou]nzungsschulen bekommen Ersatzschulen finanzielle Unterst[cedilla]tzung durch den Staat. In der Regel erheben Ersatzschulen kein Schulgeld, da dies dem Sonderungsverbot des Grundgesetzes zuwiderlaufen w[cedilla]rde. Staat dessen beteiligen sich die Eltern durch eine freiwillige Mitgliedschaft in einem sogenannten F[^]rderverein an den Kosten der Ausbildung.
[Junge Welt]
Schon geschehen: Das Parlament hat's beschlossen.
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10:29:07 AM
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