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Friday, June 9, 2000 |
(Heise Online)
In der Schweiz muss sich erstmals ein Vertreiber von Bauanleitungen für Computerviren vor Gericht verantworten. Die Anzeige stützte sich auf den Artikel 144bis des Schweizer Strafgesetzbuchs. Dieser stellt nicht nur tatsächliche Zerstörung oder Beeinflussung elektronischer Daten, sondern auch das Herstellen, Anpreisen oder Inverkehrbringen von Programmen, mit denen Daten zerstört werden können, unter Strafe. [Quick Links Computercrime Cybercrime]
10:40
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Maximillian Dornseif, 2002.
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