Updated: 31.07.2009; 9:46:53 Uhr.


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In Wirklichkeit ist die Realität ganz anders!

 

 Freitag, 13. Februar 2004

Hier die Bekleidung zum Gutachten, garniert mit ein paar Zitaten daraus:Das Bild open_aerobics.jpg

ºGrunds[per thou]tzlich sind gerade die Lehrkr[per thou]fte kraft ihrer Vorbild- und Erziehungsfunktion geeignet und gehalten, die Sch[cedilla]ler zur Toleranz auch in religi[^]s-weltanschaulichen Belangen zu erziehen. Das k[^]nnte einer kopftuchtragenden muslimischen Lehrerin aber nur zugute gehalten werden, wenn das Kopftuch ein Symbol f[cedilla]r diese Toleranz w[per thou]re. Gerade das ist aber nicht der Fall, solange mit dem Kopftuch gesellschaftspolitische Aussagen in Verbindung gebracht werden k[^]nnen, die dem Grundgesetz widersprechen. Das Erscheinungsbild der kopftuchtragenden Lehrerin ist so gesehen nicht neutral.´

Die Sch[^]nheit liegt im Auge des Betrachters. Das Erscheinungsbild auch.

ºKonflikte w[per thou]ren nur im geringeren Ma[fl]e zu bef[cedilla]rchten, solange die Beamtinnen vorwiegend mit anderen Beamten zusammenarbeiten. ... Zu Bedenken sind weiterhin Amtst[per thou]tigkeiten, die Beamtinnen weitgehend isoliert aus[cedilla]ben ñ ein Beispiel w[per thou]re vielleicht die Arbeit in der Materialverwaltung oder dem Archiv einer kleinen Beh[^]rde. In diesen F[per thou]llen sind kaum Verfassungswerte ersichtlich, welche durch das religi[^]se Kopftuch beeintr[per thou]chtigt werden k[^]nnten.´

Also: Ab in den Keller!

[Capsters]


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... nicht zu verwechseln mit dem Mode-Feudel:

Der ºobjektive Erkl[per thou]rungsgehalt des muslimischen Kopftuches´ ist Thema eines Gutachtens der Herren

Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Ulrich Battis
und
Dr. iur. Peter Bultmann
Humboldt-Universit[per thou]t zu Berlin

in dem sie vorschlagen so zur[cedilla]ckzuschlagen:

ºLehrerinnen und Lehrer d[cedilla]rfen im Dienst keine Kleidung oder Zeichen tragen oder in Schulr[per thou]umen aufstellen oder anbringen, deren objektiver Erkl[per thou]rungsgehalt zu Grundwerten der Verfassung, insbesondere der Menschenw[cedilla]rde sowie den Freiheits- und Gleichheitsrechten, in Widerspruch steht und die geeignet sind, den Schulfrieden zu beeintr[per thou]chtigen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ermittelt die Schulleitung im Zusammenwirken mit der Schulkonferenz. Die abschlie[fl]ende Entscheidung trifft die zust[per thou]ndige Schulaufsichtsbeh[^]rde.´

Berufsverbot, die zweite! Und die Sozialdemokraten aus NRW finden's gut.

Mal sehen, ob das Gesetz nach dem Regierungswechsel bei der n[per thou]chsten Landtagswahl gegen Sozialdemokraten angewandt wird.

[GEW-Duisburg]


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